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Satzung des Kulturverein Weitscher Luft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Kulturverein Weitscher Luft e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Weitsche und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziele des Vereins:

  • Förderung der Kultur im ländlichen Raum
  • Erhalt und Pflege von Techniken und Fähigkeiten der traditionellen kleinbäuerlichen Land- und Hauswirtschaft
  • Förderung des gemeinsamen Wirtschaftens in dörflichen Strukturen

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen, Workshops und Seminaren
  • Erhalt von alten Haustierrassen
  • Erhalt und Austausch regionaler Nutzpflanzensorten
  • Organisation von Treffen, Märkten, Vorträgen, Konzerten, Lesungen etc.
  • Anschaffung und Bereithaltung von haus- und landwirtschaftlichem Gerät für die Nutzung durch die Mitglieder
  • Förderung der Vermarktung von regional erzeugten Produkten aus der traditionellen kleinbäuerlichen Land- und Hauswirtschaft
  • Bereitstellung von Informationen mittels Vereinswebsite und Newsletter

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    6. Genehmigung des Haushaltsentwurfes
    7. Festsetzung der Beitragsordnung
    8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigenTagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % derMitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nachEingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitgliederanwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
    Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand schriftlich zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein, mit mindestens zwei Wochen Abstand. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
  3. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird der Vorsitzende in ungeraden Jahren, der stellvertretende Vorsitzende in geraden Jahren gewählt.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidetdie Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde odervom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen einem anderen Verein zuzuführen, der von der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt wird.